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  • News & Infos (Kurznachrichten)


    15.09.2016, 11:44

    Widerrufsrecht von Verbrauchern

    Das Widerrufsrecht steht den Verbrauchern (natürliche Personen) bei Maklerverträgen zu, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurden. Hiermit sind folglich Maklerverträge gemeint, die beispielsweise übers Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fernabsatzverträge gemäß § 312c BGB. Das Widerrufsrecht wurde im Rahmen der Verbraucherschutzrichtlinien am 13.6.2014 eingeführt und gilt somit auch für Maklerverträge. Denn das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für alle Branchen, die mit Verbrauchern Verträge abschließen.
     
    Dies hat zur Folge, dass der Makler den Verbraucher vor Abschluss eines Maklervertrages über das Widerrufsrecht belehren und informieren muss. Der Kunde bzw. Verbraucher hat nämlich die Möglichkeit, den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt immer ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Wenn Verbraucher Ihr Widerrufsrecht ausüben möchten, dann muss dies mittels einer eindeutigen Erklärung - beispielsweise per Brief oder Telefax - erfolgen. Diesbezüglich übergeben wir unseren Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform als Anlage.
     
    Wenn der Makler bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für Sie tätig werden soll, dann müssen Sie ihm diesbezüglich Ihre ausdrückliche Zustimmung geben und ihm bestätigen, dass Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrechtrecht belehrt wurden sowie Kenntnis darüber erlangt haben, dass Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlöscht. Der Makler kommt durch die Einholung der Zustimmung aber lediglich seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach, was bedeutet, dass die Provision weiterhin erst fällig wird, wenn der Hauptvertrag bzw. Kaufvertrag geschlossen wird.

      18.08.2016, 22:57

    Die Zwei-Wochen-Frist bei Beurkundungen
     
    Grundsätzlich muss der Notar bei Verbraucherverträgen den Käufern eines Hauses oder Grundstückes zwei Wochen (Übereilungsschutz) vor Beurkundung den Kaufvertrag übersenden. Diese Frist muss auch dann eingehalten werden, wenn ein Rücktrittsrecht oder ein Verzicht auf die Einhaltung der 14-Tages-Frist vereinbart wird. Die Einhaltung der Frist ist für den Notar zwingend. Eine Nichteinhaltung kann zur Haftung des Notars führen.
     
    Gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
     
    Schadensersatzansprüche könnten geltend gemacht werden, wenn die zwei Wochen zwischen erhalt des Kaufvertrages und der Beurkundung nicht eingehalten werden. Ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, hängt dann davon ab, ob der Notar nachweisen kann, dass der Käufer auch bei Einhaltung der Wartefrist gekauft hätte. Daher muss die Ursächlichkeit des Schadensersatzanspruches geprüft werden. Dies soll bewirken, dass eine Rückabwicklung ohne plausiblen Grund, nicht so einfach möglich ist. Ein sachlicher Grund zur Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist könnte beispielsweise eine anstehende Grunderwerbsteuererhöhung oder eine längere Abwesenheit des Verbrauchers sein.
     
    Die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist greift aber nur dann, wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt. Ein Verbrauchervertrag liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer "Unternehmer" und der Käufer "Verbraucher" oder wenn der Verkäufer "Verbraucher" und der Käufer "Unternehmer" ist. In allen anderen Fällen (Verkäufer und Käufer sind "Verbraucher" oder Verkäufer und Käufer sind "Unternehmer") liegt kein Verbrauchervertrag vor. D.h., wenn Privatpersonen den Kaufvertrag abschließen, greift die Zwei-Wochen-Frist nicht - auch dann nicht, wenn der Verkauf über einen Immobilienmakler vermittelt wurde.
     
    Tipp: Fragen Sie den Notar und lassen ihn entscheiden, denn er steht ggf. in der Haftung.
     
    Hinweis: Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen - dies ist keine Rechtsberatung. Eine Haftung wird daher nicht übernommen.
      12.07.2016, 23:55

    Geldwäschegesetz und Pflichten des Maklers

    Auch die Immobiliengeschäfte unterliegen dem Geldwäschegesetz, da man mit Immobilientransaktionen auch Schwarzgeld waschen könnte. Daher sind Makler verpflichtet, bei der Verbrechensbekämpfung mitzuwirken. Dies bedeutet, dass Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden dokumentieren und bei Verdachtsfällen den Behörden Auskunft geben müssen. D.h., Immobilienmakler müssen immer die Identität Ihrer Kunden überprüfen - egal aus welchem Land sie kommen. Sollten Makler gegen diese Vorschriften verstoßen, drohen beispielsweise hohe Bußgelder. Die Identitätsprüfung der Kunden gilt natürlich nur bei Veräußerungsgeschäften und nicht bei Vermietungsgeschäften.
     
    Immobilienprofis sind gemäß Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, diverse Dokumente, wie beispielsweise die Identitätsfeststellung (Kopie vom Personalausweis), für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Identitätsfeststellung hat sowohl bei natürlichen wie auch juristischen Personen zu erfolgen. Eine Weitergabe der persönlichen Daten ist natürlich nicht gestattet, da der Datenschutz weiterhin gewährt sein muss. Immer dann, wenn der Makler einen Verdacht auf Geldwäsche hat, muss er tätig werden. Dies bedeutet, dass er eine Verdachtsmeldung zur Geldwäsche beim Landes- und Bundeskriminalamt einreichen muss. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Kaufpreis oder Teile des Kaufpreises bar bezahlt werden sollen.
     
    Wir bitten daher um Verständnis, dass wir den Pflichten des Geldwäschegesetzes bei Veräußerungsgeschäften nachkommen müssen und somit die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten beachten werden. 
      16.06.2016, 18:00

    Reservierung von Immobilien

    Die Reservierung von Immobilien ist bei uns grundsätzlich möglich. Möchte ein möglicher Kaufinteressent eine Immobilie reservieren, da er beispielsweise noch die Finanzierung prüfen muss, dann werden wir diesen Wunsch selbstverständlich nachkommen.
     
    Dies bedeutet dann, dass wir über einen bestimmten Zeitraum keinen anderen Kunden die Immobilie zum Kauf anbieten. Die Reservierungsdauer ist frei vereinbar, so dass die Interessen aller Beteiligten plausibel vertreten werden. Sollte auf Käuferseite jedoch kein Interesse mehr an der Immobilie bestehen, dann bitte wir um kurze Rückmeldung, um das Objekt für andere Interessenten wieder freigeben zu können.
     
    Festzuhalten bleibt auch, dass wir für eine Reservierung vom Kaufinteressenten keine Gebühr verlangen - Reservierungsgebühren gibt es bei uns nicht!
     
      10.05.2016, 22:25

    Finanzierung ohne Eigenkapital
     
    Wie viel Eigenkapital sollte man für den Bau bzw. Kauf eines Hauses oder einer Wohnung mitbringen? Häufig wird davon gesprochen, dass man mindestens 20 bis 30% der Gesamtkosten als Eigenkapital einsetzen sollte, damit die Finanzierung solide aufgebaut und überhaupt genehmigt wird. Eine eindeutige Regel für den Eigenkapitaleinsatz gibt es aber nicht. Schon gar nicht muss die Einbringung von Eigenkapital eine Grundvoraussetzung sein, um überhaupt eine Finanzierung genehmigt zu bekommen.
     
    Junge Leute beispielsweise, die erst seit kurzer Zeit berufstätig sind, haben häufig kein Eigenkapital oder nur wenig angespart. Wer nun aber das niedrige Zinsniveaus ausnutzen möchte und sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, sollte sich nicht vor dem fehlenden Eigenkapital abschrecken lassen. Ein paar Punkte sollten jedoch beachtet werden. So sollten nach Möglichkeit keine großen Kredite bestehen, damit der Verschuldungsgrad nicht zu hoch wird. Außerdem sollten die Einkommensverhältnisse nachhaltig gesichert sein und genügend Spielraum bieten, um die monatlichen Raten problemlos bedienen zu können. Es kommt also insbesondere auf die persönlichen Einkommensverhältnisse sowie die berufliche Entwicklung an, um die anfallenden Belastungen zukünftig bedienen zu können. Die Höhe des einzubringenden Eigenkapitals spielt dabei nicht immer die wichtigste Rolle.
     
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