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  • News & Infos (Kurznachrichten)


    31.03.2016, 22:23

    Neue KfW-Förderung
     
    Zum 1.4.2016 erneuert die KfW die Förderstandards im KfW-Programm "Energieeffizient Bauen". Ab dem 1.4.2016 gelten aufgrund einer Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) höhere energetische Anforderungen an Wohngebäude. Der bis dahin gültige Förderstandard "KfW-Effizienzhaus 70" entspricht in Deutschland dann den gesetzlichen Mindeststandard bei Wohnungsneubauten, so dass die Förderstufe zum 31.03.2016 auslaufen wird. Der "KfW-Effizienzhaus 70" wurde seit 2009 durch die KfW gefördert.
     
    Die Förderstandards "KfW-Effizienzhaus 55" und "KfW-Effizienzhaus 40" bleiben weiterhin im Förderangebot bestehen und werden durch das Förderprogramm "KfW-Effizienzhaus 40" Plus" erweitert. Das besondere an dem neu eingeführten Förderprogramm ist, dass ein wesentlicher Teil des Energiebedarfs unmittelbar am Gebäude erzeugt und gespeichert wird. Weiter wird das Nachweisverfahren für Sachverständige zum Programm "KfW-Effizienzhaus 55" vereinfacht.
     
    Zum 1.4.2016 wird insbesondere der Förderumfang verbessert. So wird beispielsweise der Förderhöchstbetrag bei allen drei Förderstandards von 50 TEUR auf 100 TEUR angehoben. Weiter wird für die 20 und 30 jährigen Laufzeiten eine 20 jährige Sollzinsbindung angeführt. Zudem werden alle 3 Förderprogramme mit einem Tilgungszuschuss ausgestattet.
      20.03.2016, 22:18

    Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt in Kraft 

    Am 21.3.2016 wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird die Beratungspflicht für Darlehensgeber für bestimmte Fälle eingeführt. Neu eingeführt wird der Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag". Unter diesem Begriff fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die beispielsweise durch ein Grundpfandrecht besichert und zur Errichtung von Gebäuden bestimmt sind.
     
    Ferner wird für Immobiliardarlehensvermittler eine neue Erlaubnispflicht nach § 34i GewO eingeführt. Eine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater wird es nicht geben. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört beispielsweise, dass der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Sachkunde nachweisen kann. Vermittler die jahrelang und ununterbrochen tätig waren, brauchen keine erneute Sachkundeprüfung ablegen.
     
    Zudem wird ein neues Merkblatt "Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)" zur Pflicht und die Banken müssen die Kreditwürdigkeit überprüfen. D.h., die Banken müssen jetzt nicht nur aus Eigeninitiative, sondern auch nach dem BGB die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer überprüfen. Außerdem wurde auch noch das Widerrufsrecht der Verbraucher geändert.
    Am 21.3.2016 wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird die Beratungspflicht für Darlehensgeber für bestimmte Fälle eingeführt. Neu eingeführt wird der Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag". Unter diesem Begriff fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die beispielsweise durch ein Grundpfandrecht besichert und zur Errichtung von Gebäuden bestimmt sind.
     
    Ferner wird für Immobiliardarlehensvermittler eine neue Erlaubnispflicht nach § 34i GewO eingeführt. Eine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater wird es nicht geben. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört beispielsweise, dass der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Sachkunde nachweisen kann. Vermittler die jahrelang und ununterbrochen tätig waren, brauchen keine erneute Sachkundeprüfung ablegen.
     
    Zudem wird ein neues Merkblatt "Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)" zur Pflicht und die Banken müssen die Kreditwürdigkeit überprüfen. D.h., die Banken müssen jetzt nicht nur aus Eigeninitiative, sondern auch nach dem BGB die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer überprüfen. Außerdem wurde auch noch das Widerrufsrecht der Verbraucher geändert.
     
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