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  • Die Zwei-Wochen-Frist bei Beurkundungen

    18.08.2016

    Die Zwei-Wochen-Frist bei Beurkundungen
     
    Grundsätzlich muss der Notar bei Verbraucherverträgen den Käufern eines Hauses oder Grundstückes zwei Wochen (Übereilungsschutz) vor Beurkundung den Kaufvertrag übersenden. Diese Frist muss auch dann eingehalten werden, wenn ein Rücktrittsrecht oder ein Verzicht auf die Einhaltung der 14-Tages-Frist vereinbart wird. Die Einhaltung der Frist ist für den Notar zwingend. Eine Nichteinhaltung kann zur Haftung des Notars führen.
     
    Gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.
     
    Schadensersatzansprüche könnten geltend gemacht werden, wenn die zwei Wochen zwischen erhalt des Kaufvertrages und der Beurkundung nicht eingehalten werden. Ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, hängt dann davon ab, ob der Notar nachweisen kann, dass der Käufer auch bei Einhaltung der Wartefrist gekauft hätte. Daher muss die Ursächlichkeit des Schadensersatzanspruches geprüft werden. Dies soll bewirken, dass eine Rückabwicklung ohne plausiblen Grund, nicht so einfach möglich ist. Ein sachlicher Grund zur Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist könnte beispielsweise eine anstehende Grunderwerbsteuererhöhung oder eine längere Abwesenheit des Verbrauchers sein.
     
    Die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist greift aber nur dann, wenn ein Verbrauchervertrag vorliegt. Ein Verbrauchervertrag liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer "Unternehmer" und der Käufer "Verbraucher" oder wenn der Verkäufer "Verbraucher" und der Käufer "Unternehmer" ist. In allen anderen Fällen (Verkäufer und Käufer sind "Verbraucher" oder Verkäufer und Käufer sind "Unternehmer") liegt kein Verbrauchervertrag vor. D.h., wenn Privatpersonen den Kaufvertrag abschließen, greift die Zwei-Wochen-Frist nicht - auch dann nicht, wenn der Verkauf über einen Immobilienmakler vermittelt wurde.
     
    Tipp: Fragen Sie den Notar und lassen ihn entscheiden, denn er steht ggf. in der Haftung.
     
    Hinweis: Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen - dies ist keine Rechtsberatung. Eine Haftung wird daher nicht übernommen.
     
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