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  • Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt in Kraft

    20.03.2016

    Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt in Kraft 

    Am 21.3.2016 wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird die Beratungspflicht für Darlehensgeber für bestimmte Fälle eingeführt. Neu eingeführt wird der Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag". Unter diesem Begriff fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die beispielsweise durch ein Grundpfandrecht besichert und zur Errichtung von Gebäuden bestimmt sind.
     
    Ferner wird für Immobiliardarlehensvermittler eine neue Erlaubnispflicht nach § 34i GewO eingeführt. Eine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater wird es nicht geben. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört beispielsweise, dass der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Sachkunde nachweisen kann. Vermittler die jahrelang und ununterbrochen tätig waren, brauchen keine erneute Sachkundeprüfung ablegen.
     
    Zudem wird ein neues Merkblatt "Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)" zur Pflicht und die Banken müssen die Kreditwürdigkeit überprüfen. D.h., die Banken müssen jetzt nicht nur aus Eigeninitiative, sondern auch nach dem BGB die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer überprüfen. Außerdem wurde auch noch das Widerrufsrecht der Verbraucher geändert.
    Am 21.3.2016 wird die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WoKRi) in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wird die Beratungspflicht für Darlehensgeber für bestimmte Fälle eingeführt. Neu eingeführt wird der Begriff "Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag". Unter diesem Begriff fallen entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die beispielsweise durch ein Grundpfandrecht besichert und zur Errichtung von Gebäuden bestimmt sind.
     
    Ferner wird für Immobiliardarlehensvermittler eine neue Erlaubnispflicht nach § 34i GewO eingeführt. Eine getrennte Erlaubnispflicht für Immobiliardarlehensvermittler und Honorar- Immobiliardarlehensberater wird es nicht geben. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen gehört beispielsweise, dass der Immobiliardarlehensvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Sachkunde nachweisen kann. Vermittler die jahrelang und ununterbrochen tätig waren, brauchen keine erneute Sachkundeprüfung ablegen.
     
    Zudem wird ein neues Merkblatt "Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)" zur Pflicht und die Banken müssen die Kreditwürdigkeit überprüfen. D.h., die Banken müssen jetzt nicht nur aus Eigeninitiative, sondern auch nach dem BGB die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer überprüfen. Außerdem wurde auch noch das Widerrufsrecht der Verbraucher geändert.
     
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