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  • Neue BEG Förderung

    24.01.2021

    Die neue BEG Förderung startet zum 1.7.2021

    Die Abkürzung BEG steht für “Bundesförderung für effiziente Gebäude“. Die bestehende energetische Förderung von Gebäude wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) komplett überarbeitet und neu entwickelt. Ziel dabei ist, bei der Einhaltung der Klimaschutzziele auf EU-Ebene bis 2030 aktiv mitzuwirken. Investoren finden zukünftig verbesserte Bedingungen vor, wenn sie in die energetische Förderung von Gebäuden investieren.
     
    In diesem Zusammenhang fallen alle bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien zum 1.7.2021 weg. Hierunter fallen folgende Förderprogramme:
    • CO²-Gebäudesanierungsprogramm (hierzu gehören auch die Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren)
    • Programm zur Heizungsoptimierung (HZO)
    • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
    • Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)
     
    Die neue BEG Förderung ist in folgende drei Bereiche aufgeteilt:
    1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
    2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
    3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
     
    Wobei die BEG Förderung “Einzelmaßnahmen“ als Zuschussvariante bereits seit dem 1.1.2021 beim BAFA gestartet ist. Grundsätzlich wird es alle drei Fördervarianten als Zuschuss- und Kreditvariante geben. Ab dem Jahr 2023 soll es dann folgende Fördervarianten geben: Entweder als direkter Investitionszuschuss durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
     
    Folgende Maßnahmen sind für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
    • Anlagentechnik (außer Heizung)
    • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    • Heizungsoptimierung
    • Fachplanung und Baubegleitung
     
    Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Weiter beispielsweise auch freiberufliche, Unternehmen oder auch juristischen Personen des Privatrechts.
     
    Neu ist, dass ein Energieeffizienz-Experten nicht bei jeder Fördervariante mitwirken muss. Denn die Antragstellung für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung ist zukünftig auch ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten möglich. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein.
     
    Die bestehenden Programme “Energieeffizient Bauen und Sanieren“ können bis zum 30.6.2021 bei der KfW beantragt werden.
     
    Unsere unabhängigen Finanzierungsexperten beraten Sie gerne bei der Einbindung und Beantragung von öffentlichen Fördermitteln in Ihre Finanzierung. Damit Sie für Ihre Baufinanzierung möglichst günstige Konditionen bekommen, sollte auf die Einbindung von öffentlichen Fördermitteln nicht verzichtet werden.
     
    Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch
     
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