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  • News & Infos (Kurznachrichten)


    26.03.2021, 14:00

    Die KfW hat die Konditionen in den beiden wohnwirtschaftlichen Programmen “Energieeffizient Bauen“ und “Wohneigentum“ erhöht.
     
    KfW-Wohneigentumsprogramm (124):
    Beim KfW-Wohneigentumsprogramm ist der Sollzinssatz bei einer Sollzinsbindung von 10 Jahren und einem tilgungsfreien Anlaufjahr von 0,98% auf 1,01% nominal angestiegen. Der effektive Jahreszinssatz liegt aktuell ebenfalls bei 1,01%. Der anfängliche Tilgungssatz ist hingegen von 3,70% auf 3,68% gesunken. Die aktuelle monatliche Rate liegt bei einem Darlehen über EUR 100.000,00 bei EUR 390,83. Bei einem Empfang von 100% beträgt die Gesamtlaufzeit 25 Jahre.
     
    Bei einer Sollzinsbindung von 5 Jahren und einem tilgungsfreien Anlaufjahr ist der Sollzinssatz von 0,91% auf 0,95% nominal angestiegen. Der effektive Jahreszinssatz liegt aktuell ebenfalls bei 0,95%. Der anfängliche Tilgungssatz ist hingegen von 3,73% auf 3,71% gesunken. Die aktuelle monatliche Rate liegt bei einem Darlehen über EUR 100.000,00 bei EUR 388,33. Bei einem Empfang von 100% beträgt die Gesamtlaufzeit 25 Jahre.
     
    KfW-Darlehen "Energieeffizient Bauen":
    Beim KfW-Effizienzhaus 55 ist der Sollzinssatz von 0,95% auf 1,10% nominal angestiegen. Hierbei handelt es sich um ein Darlehen mit 10-jähriger Sollzinsbindung und einem tilgungsfreien Anlaufjahr bei einer Gesamtlaufzeit von 30 Jahren. Der anfängliche Tilgungssatz ist von 3,69% auf 3,64% gesunken. Der effektive Jahreszinssatz ist bei einem Tilgungszuschuss von 15% von -0,31% auf -0,17% gestiegen. Bei einem Darlehen über EUR 120.000,00 beträgt die monatliche Rate aktuell EUR 402,90
     
    Ähnliche Sollzinssteigerungen gab es auch bei den Darlehen für ein KfW-Effizienzhaus 40 und 40 Plus. Wobei anzumerken ist, dass der Tilgungszuschuss beim Darlehen für ein KfW-Effizienzhaus 40 20% und beim Effizienzhaus 40 Plus 25% beträgt. Aufgrund der erhöhten Tilgungszuschüsse verbessert sich der Effektivzinssatz entsprechend. Der Empfang liegt bei allen genannten Darlehensvarianten bei 100%.
     
    Alle Angaben freibleibend und ohne Gewähr.
     
    Gerne erstellen wir Ihnen einen unverbindlichen Finanzierungsvorschlag unter Einbindung möglicher KfW-Darlehen.
      24.02.2021, 11:00

    Die KfW erhöht die Konditionen in einigen Programmen

    Die KfW hat die Konditionen im Wohneigentumsprogramm erhöht. Bei einer Sollzinsbindung von 10 Jahren und einer Gesamtlaufzeit von 25 betrug der Sollzinssatz mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr 0,84%. Der effektive Jahreszinssatz lab ebenfalls bei 0,84%. Bei dieser Darlehensvariante liegt der aktuelle Sollzinssatz jetzt bei 0,98% (Effektiver Jahreszins ebenfalls 0,98%). Bei einem darlehensbetrag über EUR 100.000,00 erhöht sich somit die monatliche Rate von EUR 383,33 auf EUR 390,00. Der anfängliche Tilgungssatz ist leichtgefallen und beträgt aktuell 3,70%.
     
    Bei der gleichen Darlehensvariante mit einer 5-jährigen Sollzinsbindung, liegt der Sollzinssatz jetzt bei 0,91% und der effektive Jahreszinssatz ebenfalls bei 0,91%. Der anfängliche Tilgungssatz liegt bei 3,73%.
     
    Die Konditionen beim KfW-Programm „Energieeffizient Bauen“ hingegen haben sich nicht geändert und sind gleichgeblieben.
     
    Weitere Konditionserhöhungen gab es hingegen auch in einzelnen Programmen von folgenden Bereichen: Unternehmensfinanzierung und Infrastruktur.
      24.01.2021, 10:00

    Die neue BEG Förderung startet zum 1.7.2021

    Die Abkürzung BEG steht für “Bundesförderung für effiziente Gebäude“. Die bestehende energetische Förderung von Gebäude wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) komplett überarbeitet und neu entwickelt. Ziel dabei ist, bei der Einhaltung der Klimaschutzziele auf EU-Ebene bis 2030 aktiv mitzuwirken. Investoren finden zukünftig verbesserte Bedingungen vor, wenn sie in die energetische Förderung von Gebäuden investieren.
     
    In diesem Zusammenhang fallen alle bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien zum 1.7.2021 weg. Hierunter fallen folgende Förderprogramme:
    • CO²-Gebäudesanierungsprogramm (hierzu gehören auch die Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren)
    • Programm zur Heizungsoptimierung (HZO)
    • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
    • Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)
     
    Die neue BEG Förderung ist in folgende drei Bereiche aufgeteilt:
    1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
    2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
    3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
     
    Wobei die BEG Förderung “Einzelmaßnahmen“ als Zuschussvariante bereits seit dem 1.1.2021 beim BAFA gestartet ist. Grundsätzlich wird es alle drei Fördervarianten als Zuschuss- und Kreditvariante geben. Ab dem Jahr 2023 soll es dann folgende Fördervarianten geben: Entweder als direkter Investitionszuschuss durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau).
     
    Folgende Maßnahmen sind für Wohngebäude und Nichtwohngebäude förderfähig:
    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
    • Anlagentechnik (außer Heizung)
    • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
    • Heizungsoptimierung
    • Fachplanung und Baubegleitung
     
    Antragsberechtigt sind neben Privatpersonen auch Wohnungseigentümergemeinschaften. Weiter beispielsweise auch freiberufliche, Unternehmen oder auch juristischen Personen des Privatrechts.
     
    Neu ist, dass ein Energieeffizienz-Experten nicht bei jeder Fördervariante mitwirken muss. Denn die Antragstellung für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsoptimierung ist zukünftig auch ohne Einbindung eines Energieeffizienz-Experten möglich. Bei einer Antragstellung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik (außer Heizung) muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein.
     
    Die bestehenden Programme “Energieeffizient Bauen und Sanieren“ können bis zum 30.6.2021 bei der KfW beantragt werden.
     
    Unsere unabhängigen Finanzierungsexperten beraten Sie gerne bei der Einbindung und Beantragung von öffentlichen Fördermitteln in Ihre Finanzierung. Damit Sie für Ihre Baufinanzierung möglichst günstige Konditionen bekommen, sollte auf die Einbindung von öffentlichen Fördermitteln nicht verzichtet werden.
     
    Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch
      22.12.2020, 16:29

    Frohes Fest und guten Rutsch ins neue Jahr
     
    Wir wünschen allen Freunden, Kunden und Geschäftspartner ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest. Weiter wünschen wir Ihnen ein paar erholsame Festtage und eine schöne Zeit im Kreise Ihrer Liebsten.
     
    Genießen Sie die Zeit und kommen gut ins Jahr 2021. Wir wünschen Ihnen fürs neue Jahr viel Glück, alles Gute und in diesen Zeiten vor allem Gesundheit.
     
    Ihr Team von immo-zentrum.de
      02.11.2020, 14:00

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
     
    Das neue Gebäudeenergiegesetz (oder einfach nur GEG) wurde am 18.6.2020 durch den Bundestag verabschiedet und am 3.7.2020 durch den Bundesrat per Beschluss bestätigt. Das neue GEG ist seit dem 1.11.2020 in Kraft getreten und löst die bestehenden Energie-Gesetze ab. Hierzu gehören das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die bis dato gültige Energieeinsparverordnung (EnEV). Zukünftig gilt nur das neue GEG und die drei anderen Gesetze haben seit dem 1.11.2020 ihre Gültigkeit verloren.
     
    Das neue GEG soll die Inhalte der drei abgelösten Gesetze übernehmen und in einem einheitlichen, modernen sowie überarbeiten Gesetz wiedergeben. Insbesondere sollen die energetischen Maßnahmen der Beschlüsse des Wohngipfels 2018 und des Klimaschutzprogramms 2030 für Wohngebäude berücksichtigt werden. Es geht vor allem um die energetische Hülle von Gebäuden, den Umgang mit Energieausweisen und die Verwendung von erneuerbaren Energien. Dabei werden die energetischen Anforderungen an Bestandsimmobilien wie auch an Neubauvorhaben manifestiert. Vor allem wurden die Regelungen des Niedrigstenergiegebäudes und die europäischen Vorgaben zur Gebäudegesamtenergieeffizienz in das Energieeinsparrecht involviert. Da aber ein weiterer Kostenanstieg für Neubau- und Sanierungsvorhaben vermieden werden sollte, wurden die bisherigen Energiestandards beibehalten und sollen bis 2023 nicht angehoben werden. Eine Überprüfung der Energiestandards soll aber in 2023 entsprechend dem Klimaschutzprogramm erfolgen. Insbesondere werden innovative Maßnahmen, die zu einem energieeffizienten Bauen führen hervorgeben.
     
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